3.3.2025 – AG Brandenburg: Beschädigung einer Felge rechtfertigt nicht die Abrechnung eines gesamten Felgensatzes

AG Brandenburg vom 14.11.2024, Az. 31 C 238/21

Ein Autofahrer erlitt einen unverschuldeten Unfall, bei dem sein Fahrzeug unter anderem eine Beschädigung an einer Alufelge erlitt und der Fahrer verletzt wurde. Die Haftung der Versicherung war unstreitig, sie weigerte sich aber, einen kompletten Felgensatz zu bezahlen, da nur eine Felge beschädigt war. Hier reiche der Ersatz nur einer Felge oder gar die Aufarbeitung der beschädigten Felge.

Der Geschädigte wies darauf hin, dass diese Felgen nicht mehr produziert würden und daher ein kompletter Satz neuer Felgen zu bezahlen sei. Eine reparierte Felge dürfe nicht montiert werden.

Das AG Brandenburg wies die Klage in diesem Punkt ab.

Richtig sei zwar, dass entsprechend den Vorgaben des Bundesverkehrsministeriums (Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 10.10.2008 und Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 2010) reparierte Leichtmetall-/Aluminium-Felgen nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden dürfen. Eine Reparatur sei bei der vorliegenden Beschädigung daher nicht möglich.

Bei einem acht Jahre alten Audi A6 sei der Austausch nur der beschädigten Felge durch eine neue, ähnliche Felge aber ausreichend. Eine Wertminderung des Fahrzeugs durch unterschiedliche Felgen wurde weder im Schadensgutachten festgestellt noch vom Kläger nachgewiesen. Das Gericht stellte allerdings fest, dass dies bei Ausstellungsfahrzeugen, Oldtimern oder Luxusfahrzeugen anders bewertet werden könne.